Wahlbüro
Sie bilden gemäss § 8 des Gesetzes über die politischen Rechte mit einem Gemeinderatsmitglied (Vorsitz) und einem Mitglied aus der Verwaltung (Aktuar/-in) das Wahlbüro.
Bei Gemeinderatswahlen obliegt der Vorsitz einem Stimmenzähler. Bei aufwändiger Resultateermittlung kann der Gemeinderat das Wahlbüro bedarfsgerecht erweitern.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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