Kopfzeile

Inhalt

Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung

Die Gemeinderäte der Gemeinden Bözen, Effingen, Elfingen, Frick, Gipf-Oberfrick, Herznach, Oberhof, Oeschgen, Wittnau, Wölflinswil, Ueken und Zeihen haben gemeinsam ein einheitliches Reglement über die Gemeinde-Beiträge an die familienergänzende Betreuung erarbeitet. Nachdem alle Gemeindeversammlungen dem Reglement zugestimmt haben, tritt dieses per 1. August 2018 in Kraft.

Höhe der Beiträge
Das neue Reglement sieht vor, abgestuft nach dem für die Krankenkassenprämienverbilligung massgebenden steuerbaren Jahreseinkommen Beiträge an die familienexterne Kinderbetreuung von Kindern ab 3 Monaten bis zum Abschluss der Primarschule auszurichten. So werden bei einem massgebenden Einkommen bis 40‘000 Franken 80 %, bis 50‘000 Franken 70 %, bis 60‘000 Franken 60 %, bis 70‘000 Franken 40 % und bis 80‘000 Franken 20 % der Kosten übernommen.

Beitragsberechtigte Einrichtungen
Beitragsberechtigt ist die Fremdbetreuung von Kindern bei anerkannten Tagesfamilien, in Kindertagesstätten und in Horten.

Wie können die Beiträge geltend gemacht werden?
Die Familien können ihren Anspruch bei der Abteilung Finanzen der Wohngemeinde geltend machen. Vorgängig ist die Rechnung der Betreuungs-Institution zu bezahlen. Der entsprechende Zahlungsnachweis ist vorzulegen. Auszahlungen sind einmal pro Quartal oder halbjährlich möglich. Auf dem Antragsformular ist zudem die Abteilung Finanzen zu ermächtigen, die erforderlichen Steuerdaten beim Steueramt zu erheben. Der entsprechende Gemeindebeitrag wird danach berechnet und der Beitrag direkt an die anspruchsberechtigten Eltern ausgerichtet.

Das Antragsformular sowie das Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung kann auf der Webseite der Gemeinde (unter Onlineschalter beziehungsweise Reglemente) heruntergeladen oder bei der Abteilung Finanzen bezogen werden.

Umsetzung des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung
Mit der Inkraftsetzung der Reglemente werden die Vorgaben des kantonalen Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung umgesetzt, welches die Gemeinden verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen. Die Wohngemeinde hat sich dabei unabhängig vom Betreuungsort entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten an den Kosten zu beteiligen.

Informationen

Datum
24. November 2017

Dokumente

Name
20171124_Reglement_uber_die_Gemeindebeitrage_an_die_familienerganzende_Kinderbetreuung_Wolflinswil_genehmigt.pdf (PDF, 169.01 kB) Download 0 20171124_Reglement_uber_die_Gemeindebeitrage_an_die_familienerganzende_Kinderbetreuung_Wolflinswil_genehmigt.pdf